Hier könnt ihr die Satzung des Fördervereins nachlesen. Ihr könnt sie zudem als PDF-Dokument am Ende dieser Seite herunterladen.

Satzung des Vereins zur Förderung des Montessori-Kinderhauses Halle e.V.

(Fassung vom 3. Dezember 2009)

 

§1  Name, Sitz und Rechtsform

 

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Montessori-Kinderhauses Halle“ mit dem Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 20561 eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2  Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung des Kinderhauses Maria Montessori in den Franckeschen Stiftungen zu Halle (nachfolgend „Montessori-Kinderhaus“), insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller Mittel und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

 

§3  Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ausschüttung oder Vergütung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen Dritter und Spenden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Montessori Gesellschaft e.V., Franckeplatz 1, 06110 Halle (Saale). Es handelt sich hierbei um eine Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, die die ihr zukommenden Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§4  Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen. Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit vierwöchiger Frist zum Ende des Kalenderjahres;

b) bei Mitgliedern aus der Elternschaft mit Ende des Kalenderjahres, in dem ihr letztes Kind das Montessori-Kinderhaus verlässt, sofern das Mitglied nicht schriftlich die Verlängerung der Mitgliedschaft beantragt. Über die Annahme dieses Antrags entscheidet der Vorstand.

(3) Jedes Mitglied hat bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(4) Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder den Ausschluss von Mitgliedern beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§5  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§6  Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Kalenderwochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Montessori-Kinderhaus.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

(4) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

·       Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers;

·       Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;

·       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

·       Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

·       Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

·       Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Kassenbericht (Geschäftsbericht) des Vorstandes und Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers.

 

§7  Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Verpflichtende Rechtsgeschäfte und Zahlungen aus der Vereinskasse bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und amtiert bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei Ablehnung des Geschäftsberichtes durch die Mitgliederversammlung erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes.

(4) Die planmäßige oder außerplanmäßige Neuwahl des Vorstandes ist vom amtierenden Vorstand mit einer Frist von drei Kalenderwochen zu veranlassen.

(5) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf formlos und ohne Einhaltung von Fristen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.

 

§8  Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand auch einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein, sondern kann auch extern berufen werden. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit die Bücher einzusehen, sowie Kasse, Konten und Belege zu überprüfen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat er den vom Kassierer vorgelegten Kassenbericht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung darzulegen.

 

§9 Liquidation

 

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder andere Personen zu Liquidatoren bestimmt.

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